June 21, 2022

ARTIKEL 28

1. Ein Ausschuss, der mit einer nach Artikel 34 erhobenen Beschwerde befasst wird, kann diese durch einstimmigen Beschluss (b) für zulässig erklären und zugleich ein Urteil […]
June 21, 2022

ARTIKEL 59

4. Für jeden Unterzeichner, der die Konvention später ratifiziert, tritt sie mit der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde in Kraft.
June 21, 2022

ARTIKEL 28

1. Ein Ausschuss, der mit einer nach Artikel 34 erhobenen Beschwerde befasst wird, kann diese durch einstimmigen Beschluss (a) für unzulässig erklären oder im Register streichen, […]
June 21, 2022

ARTIKEL 59

3. Diese Konvention tritt nach Hinterlegung von zehn Ratifikationsurkunden in Kraft.
June 21, 2022

ARTIKEL 59

2. Die Europäische Union kann dieser Konvention beitreten
June 21, 2022

ARTIKEL 27

3. Erklärt der Einzelrichter eine Beschwerde nicht für unzulässig und streicht er sie auch nicht im Register des Gerichtshofs, so übermittelt er sie zur weiteren Prüfung […]
June 21, 2022

ARTIKEL 59

1. Diese Konvention liegt für die Mitglieder des Europarats zur Unterzeichnung auf. Sie bedarf der Ratifikation. Die Ratifikationsurkunden werden beim Generalsekretär des Europarats hinterlegt.
June 21, 2022

ARTIKEL 27

2. Die Entscheidung ist endgültig.
June 21, 2022

ARTIKEL 27

1. Ein Einzelrichter kann eine nach Artikel 34 erhobene Beschwerde für unzulässig erklären oder im Register streichen, wenn eine solche Entscheidung ohne weitere Prüfung getroffen werden […]
June 21, 2022

ARTIKEL 58

4. Die Konvention kann in Bezug auf jedes Hoheitsgebiet, auf das sie durch eine Erklärung nach Artikel 56 anwendbar geworden ist, nach den Absätzen 1 bis […]
June 21, 2022

ARTIKEL 58

3. Mit derselben Maßgabe scheidet eine Hohe Vertragspartei, deren Mitgliedschaft im Europarat endet, als Vertragspartei dieser Konvention aus.
June 21, 2022

ARTIKEL 26

5. Der Großen Kammer gehören ferner der Präsident des Gerichtshofs, die Vizepräsidenten, die Präsidenten der Kammern und andere nach der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ausgewählte Richter an. […]