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ARTIKEL 1 Europäische Menschenrechtskonvention Verpflichtung zur Achtung der Menschenrechte 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung ARTIKEL 1 Die Hohen Vertragsparteien sichern allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen die in Abschnitt I bestimmten Rechte und Freiheiten zu. . ARTIKEL 2 Europäische Menschenrechtskonvention Recht auf Leben 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung ARTIKEL 2 1. Das Recht jedes Menschen auf Leben wird gesetzlich geschützt. Niemand darf absichtlich getötet werden, außer durch Vollstreckung eines Todesurteils, das ein Gericht wegen eines Verbrechens verhängt hat, für das die Todesstrafe gesetzlich vorgesehen ist. . ARTIKEL 2 Europäische Menschenrechtskonvention Recht auf Leben 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung ARTIKEL 2 (2) Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet,
wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt
erforderlich ist, um:

(a) jemanden gegen rechtswidrige Gewalt zu verteidigen;
.
ARTIKEL 2 Europäische Menschenrechtskonvention Recht auf Leben 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung ARTIKEL 2 (2) Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet,
wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt
erforderlich ist, um:

(b) jemanden rechtmäßig festzunehmen oder jemanden, dem die
Freiheit rechtmäßig entzogen ist, an der Flucht zu hindern;
.
ARTIKEL 2 Europäische Menschenrechtskonvention Recht auf Leben 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung ARTIKEL 2 (2) Eine Tötung wird nicht als Verletzung dieses Artikels betrachtet,
wenn sie durch eine Gewaltanwendung verursacht wird, die unbedingt
erforderlich ist, um:

c) einen Aufruhr oder Aufstand rechtmäßig niederzuschlagen
.
ARTIKEL 3 Europäische Menschenrechtskonvention Verbot der Folter 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung ARTIKEL 3 Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender
Behandlung oder Strafe unterworfen werden.
.
ARTIKEL 4 Europäische Menschenrechtskonvention Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung ARTIKEL 4 1. Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten
werden.
.
ARTIKEL 4 Europäische Menschenrechtskonvention Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung ARTIKEL 4 2. Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu
verrichten.
.
ARTIKEL 4 Europäische Menschenrechtskonvention Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung ARTIKEL 4 3. Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt

(a) eine Arbeit, die üblicherweise von einer Person verlangt wird,
der unter den Voraussetzungen des Artikels 5 die Freiheit
entzogen oder die bedingt entlassen worden ist;
.
ARTIKEL 4 Europäische Menschenrechtskonvention Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung ARTIKEL 4 3. Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt

(b) eine Dienstleistung militärischer Art oder eine Dienstleistung,
die an die Stelle des im Rahmen der Wehrpflicht zu leistenden
Dienstes tritt, in Ländern, wo die Dienstverweigerung aus
Gewissensgründen anerkannt ist;
.
ARTIKEL 4 Europäische Menschenrechtskonvention Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung ARTIKEL 4 3. Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt

(c) eine Dienstleistung, die verlangt wird, wenn Notstände oder
Katastrophen das Leben oder das Wohl der Gemeinschaft
bedrohen;
.
ARTIKEL 4 Europäische Menschenrechtskonvention Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung ARTIKEL 4 3. Nicht als Zwangs- oder Pflichtarbeit im Sinne dieses Artikels gilt

(d) eine Arbeit oder Dienstleistung, die zu den üblichen
Bürgerpflichten gehört.
.
ARTIKEL 5 Europäische Menschenrechtskonvention Recht auf Freiheit und Sicherheit 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung ARTIKEL 5 1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die
Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich
vorgeschriebene Weise entzogen werden:

(a) rechtmäßige Freiheitsentziehung nach Verurteilung durch ein
zuständiges Gericht;
.
ARTIKEL 5 Europäische Menschenrechtskonvention Recht auf Freiheit und Sicherheit 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung ARTIKEL 5 1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die
Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich
vorgeschriebene Weise entzogen werden:

(b) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung wegen
Nichtbefolgung einer rechtmäßigen gerichtlichen Anordnung
oder zur Erzwingung der Erfüllung einer gesetzlichen
Verpflichtung;
.
ARTIKEL 5 Europäische Menschenrechtskonvention Recht auf Freiheit und Sicherheit 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung ARTIKEL 5 1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die
Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich
vorgeschriebene Weise entzogen werden:

c) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur
Vorführung vor die zuständige Gerichtsbehörde, wenn
hinreichender Verdacht besteht, dass die betreffende Person
eine Straftat begangen hat, oder wenn begründeter Anlass
zu der Annahme besteht, dass es notwendig ist, sie an der
Begehung einer Straftat oder an der Flucht nach Begehung
einer solchen zu hindern;
.
ARTIKEL 5 Europäische Menschenrechtskonvention Recht auf Freiheit und Sicherheit 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung ARTIKEL 5 1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die
Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich
vorgeschriebene Weise entzogen werden:

(d) rechtmäßige Freiheitsentziehung bei Minderjährigen zum
Zweck überwachter Erziehung oder zur Vorführung vor die
zuständige Behörde;
.
ARTIKEL 5 Europäische Menschenrechtskonvention Recht auf Freiheit und Sicherheit 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung ARTIKEL 5 1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die
Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich
vorgeschriebene Weise entzogen werden:

e) rechtmäßige Freiheitsentziehung mit dem Ziel, eine
Verbreitung ansteckender Krankheiten zu verhindern, sowie
bei psychisch Kranken, Alkohol- oder Rauschgiftsüchtigen
und Landstreichern;
.
ARTIKEL 5 Europäische Menschenrechtskonvention Recht auf Freiheit und Sicherheit 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung ARTIKEL 5 1. Jede Person hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Die
Freiheit darf nur in den folgenden Fällen und nur auf die gesetzlich
vorgeschriebene Weise entzogen werden:

(f) rechtmäßige Festnahme oder Freiheitsentziehung zur
Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen,
gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im
Gange ist
.
ARTIKEL 5 Europäische Menschenrechtskonvention Recht auf Freiheit und Sicherheit 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung ARTIKEL 5 2. Jeder festgenommenen Person muss innerhalb möglichst kurzer
Frist in einer ihr verständlichen Sprache mitgeteilt werden, welches die
Gründe für ihre Festnahme sind und welche Beschuldigungen gegen
sie erhoben werden.
.
ARTIKEL 5 Europäische Menschenrechtskonvention Recht auf Freiheit und Sicherheit 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung ARTIKEL 5 3. Jede Person, die nach Absatz 1 Buchstabe c von Festnahme oder
Freiheitsentziehung betroffen ist, muss unverzüglich einem Richter oder
einer anderen gesetzlich zur Wahrnehmung richterlicher Aufgaben
ermächtigten Person vorgeführt werden; sie hat Anspruch auf ein
Urteil innerhalb angemessener Frist oder auf Entlassung während des
Verfahrens. Die Entlassung kann von der Leistung einer Sicherheit für
das Erscheinen vor Gericht abhängig gemacht werden.
.
ARTIKEL 5 Europäische Menschenrechtskonvention Recht auf Freiheit und Sicherheit 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung ARTIKEL 5 4. Jede Person, die festgenommen oder der die Freiheit entzogen ist,
hat das Recht zu beantragen, dass ein Gericht innerhalb kurzer Frist
über die Rechtmäßigkeit der Freiheitsentziehung entscheidet und ihre
Entlassung anordnet, wenn die Freiheitsentziehung nicht rechtmäßig
ist
.
ARTIKEL 5 Europäische Menschenrechtskonvention Recht auf Freiheit und Sicherheit 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung ARTIKEL 5 5. Jede Person, die unter Verletzung dieses Artikels von
Festnahme oder Freiheitsentziehung betroffen ist, hat Anspruch auf
Schadensersatz.
.
ARTIKEL 6 Europäische Menschenrechtskonvention Recht auf ein faires Verfahren 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung ARTIKEL 6 1. Jede Person hat ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in
Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder
über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem
unabhängigen und unparteiischen, auf Gesetz beruhenden Gericht
in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist
verhandelt wird. Das Urteil muss öffentlich verkündet werden; Presse
und Öffentlichkeit können jedoch während des ganzen oder eines
Teiles des Verfahrens ausgeschlossen werden, wenn dies im Interesse
der Moral, der öffentlichen Ordnung oder der nationalen Sicherheit
in einer demokratischen Gesellschaft liegt, wenn die Interessen von
Jugendlichen oder der Schutz des Privatlebens der Prozessparteien es
verlangen oder – soweit das Gericht es für unbedingt erforderlich hält
10 11
– wenn unter besonderen Umständen eine öffentliche Verhandlung die
Interessen der Rechtspflege beeinträchtigen würde.
.
ARTIKEL 6 Europäische Menschenrechtskonvention Recht auf ein faires Verfahren 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung ARTIKEL 6 2. Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum
gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
.
ARTIKEL 6 Europäische Menschenrechtskonvention Recht auf ein faires Verfahren 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung ARTIKEL 6 3. Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:

(a) innerhalb möglichst kurzer Frist in einer ihr verständlichen
Sprache in allen Einzelheiten über Art und Grund der gegen
sie erhobenen Beschuldigung unterrichtet zu werden;
.
ARTIKEL 6 Europäische Menschenrechtskonvention Recht auf ein faires Verfahren 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung ARTIKEL 6 3. Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:

(b) ausreichende Zeit und Gelegenheit zur Vorbereitung ihrer
Verteidigung zu haben;
.
ARTIKEL 6 Europäische Menschenrechtskonvention Recht auf ein faires Verfahren 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung ARTIKEL 6 3. Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:

(c) sich selbst zu verteidigen, sich durch einen Verteidiger
ihrer Wahl verteidigen zu lassen oder, falls ihr die Mittel
zur Bezahlung fehlen, unentgeltlich den Beistand eines
Verteidigers zu erhalten, wenn dies im Interesse der
Rechtspflege erforderlich ist;
.
ARTIKEL 6 Europäische Menschenrechtskonvention Recht auf ein faires Verfahren 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung ARTIKEL 6 3. Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:

(d) Fragen an Belastungszeugen zu stellen oder stellen zu lassen
und die Ladung und Vernehmung von Entlastungszeugen
unter denselben Bedingungen zu erwirken, wie sie für
Belastungszeugen gelten;
.
ARTIKEL 6 Europäische Menschenrechtskonvention Recht auf ein faires Verfahren 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung ARTIKEL 6 3. Jede angeklagte Person hat mindestens folgende Rechte:

(e) unentgeltliche Unterstützung durch einen Dolmetscher zu
erhalten, wenn sie die Verhandlungssprache des Gerichts
nicht versteht oder spricht.
.
ARTIKEL 7 Europäische Menschenrechtskonvention Keine Strafe ohne Gesetz 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung ARTIKEL 7 1. Niemand darf wegen einer Handlung oder Unterlassung
verurteilt werden, die zur Zeit ihrer Begehung nach innerstaatlichem
oder internationalem Recht nicht strafbar war. Es darf auch keine
schwerere als die zur Zeit der Begehung angedrohte Strafe verhängt
werden
.
ARTIKEL 7 Europäische Menschenrechtskonvention Keine Strafe ohne Gesetz 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung ARTIKEL 7 2. Dieser Artikel schließt nicht aus, dass jemand wegen einer
Handlung oder Unterlassung verurteilt oder bestraft wird, die zur Zeit
ihrer Begehung nach den von den zivilisierten Völkern anerkannten
allgemeinen Rechtsgrundsätzen strafbar war.
.
ARTIKEL 8 Europäische Menschenrechtskonvention Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung ARTIKEL 8 1. Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und
Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz.
.
ARTIKEL 8 Europäische Menschenrechtskonvention Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung ARTIKEL 8 2. Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen,
soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen
Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit,
für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der
Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit
oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer
.
ARTIKEL 9 Europäische Menschenrechtskonvention Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung ARTIKEL 9 1. Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und
Religionsfreiheit; dieses Recht umfasst die Freiheit, seine Religion oder
Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder
Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder
privat durch Gottesdienst, Unterricht oder Praktizieren von Bräuchen
und Riten zu bekennen.
.
ARTIKEL 9 Europäische Menschenrechtskonvention Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung ARTIKEL 9 2. Die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung zu bekennen,
darf nur Einschränkungen unterworfen werden, die gesetzlich
vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind
für die öffentliche Sicherheit, zum Schutz der öffentlichen Ordnung,
Gesundheit oder Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten
anderer.
.
ARTIKEL 10 Europäische Menschenrechtskonvention Freiheit der Meinungsäußerung 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung ARTIKEL 10 1. Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses
Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen
und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf
Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Dieser Artikel
hindert die Staaten nicht, für Hörfunk-, Fernseh- oder Kinounternehmen
eine Genehmigung vorzuschreiben
.
ARTIKEL 10 Europäische Menschenrechtskonvention Freiheit der Meinungsäußerung 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung ARTIKEL 10 2. Die Ausübung dieser Freiheiten ist mit Pflichten und Verantwortung
verbunden; sie kann daher Formvorschriften, Bedingungen,
Einschränkungen oder Strafdrohungen unterworfen werden, die
gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft
notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale
Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung
der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der
Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der
Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher
Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit
der Rechtsprechung.
.
ARTIKEL 11 Europäische Menschenrechtskonvention Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung ARTIKEL 11 1. Jede Person hat das Recht, sich frei und friedlich mit anderen zu
versammeln und sich frei mit anderen zusammenzuschließen; dazu
gehört auch das Recht, zum Schutz seiner Interessen Gewerkschaften
zu gründen und Gewerkschaften beizutreten.
.
ARTIKEL 11 Europäische Menschenrechtskonvention Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung ARTIKEL 11 2. Die Ausübung dieser Rechte darf nur Einschränkungen
unterworfen werden, die gesetzlich vorgesehen und in einer
demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale oder
öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur
Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral
oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Dieser Artikel
steht rechtmäßigen Einschränkungen der Ausübung dieser Rechte für
Angehörige der Streitkräfte, der Polizei oder der Staatsverwaltung
nicht entgegen.
.
ARTIKEL 12 Europäische Menschenrechtskonvention Recht auf Eheschließung 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung ARTIKEL 12 Männer und Frauen im heiratsfähigen Alter haben das Recht, nach
den innerstaatlichen Gesetzen, welche die Ausübung dieses Rechts
regeln, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen.
.