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Artikel 1 Charta der Grundrechte der EU Würde des Menschen 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 1

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie ist zu achten und zu schützen.


Artikel 2 Charta der Grundrechte der EU Recht auf Leben 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 2 (1)   Jeder Mensch hat das Recht auf Leben. Artikel 2 Charta der Grundrechte der EU Recht auf Leben 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 2 (2) Niemand darf zur Todesstrafe verurteilt oder hingerichtet werden Artikel 3 Charta der Grundrechte der EU Recht auf Unversehrtheit 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 3 (1) Jeder Mensch hat das Recht auf körperliche und geistige Unversehrtheit. Artikel 3 Charta der Grundrechte der EU Recht auf Unversehrtheit 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 3

(2) Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden:


a) die freie Einwilligung des Betroffenen nach vorheriger Aufklärung entsprechend den gesetzlich
festgelegten Einzelheiten,

Artikel 3 Charta der Grundrechte der EU Recht auf Unversehrtheit 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 3

(2) Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden:


b) das Verbot eugenischer Praktiken, insbesondere derjenigen, welche die Selektion von Menschen
zum Ziel haben,
Artikel 3 Charta der Grundrechte der EU Recht auf Unversehrtheit 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 3

(2) Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden:


c) das Verbot, den menschlichen Körper und Teile davon als solche zur Erzielung von Gewinnen zu
nutzen,
Artikel 3 Charta der Grundrechte der EU Recht auf Unversehrtheit 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 3

(2) Im Rahmen der Medizin und der Biologie muss insbesondere Folgendes beachtet werden:


d) das Verbot des reproduktiven Klonens von Menschen.
Artikel 4 Charta der Grundrechte der EU Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 4 Niemand darf der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Artikel 5 Charta der Grundrechte der EU Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 5 (1) Niemand darf in Sklaverei oder Leibeigenschaft gehalten werden. Artikel 5 Charta der Grundrechte der EU Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 5 (2) Niemand darf gezwungen werden, Zwangs- oder Pflichtarbeit zu verrichten. Artikel 5 Charta der Grundrechte der EU Verbot der Sklaverei und der Zwangsarbeit 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 5 (3) Menschenhandel ist verboten. Artikel 6 Charta der Grundrechte der EU Recht auf Freiheit und Sicherheit 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 6 Jeder Mensch hat das Recht auf Freiheit und Sicherheit. Artikel 7 Charta der Grundrechte der EU Achtung des Privat- und Familienlebens 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 7 Jede Person hat das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer
Kommunikation.
Artikel 8 Charta der Grundrechte der EU Schutz personenbezogener Daten 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 8 (1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten. Artikel 8 Charta der Grundrechte der EU Schutz personenbezogener Daten 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 8 (2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Person oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden. Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken. Artikel 8 Charta der Grundrechte der EU Schutz personenbezogener Daten 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 8 (3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht. Artikel 9 Charta der Grundrechte der EU Recht, eine Ehe einzugehen und eine Familie zu gründen 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 9 Das Recht, eine Ehe einzugehen, und das Recht, eine Familie zu gründen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen gewährleistet, welche die Ausübung dieser Rechte regeln. Artikel 10 Charta der Grundrechte der EU Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 10 (1) Jede Person hat das Recht auf Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit. Dieses Recht umfasst die Freiheit, die Religion oder Weltanschauung zu wechseln, und die Freiheit, seine Religion oder Weltanschauung einzeln oder gemeinsam mit anderen öffentlich oder privat durch Gottesdienst, Unterricht, Bräuche und Riten zu bekennen. Artikel 10 Charta der Grundrechte der EU Gedanken-, Gewissens- und Religionsfreiheit 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 10 (2) Das Recht auf Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen wird nach den einzelstaatlichen Gesetzen anerkannt, welche die Ausübung dieses Rechts regeln. Artikel 11 Charta der Grundrechte der EU Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 11 (1) Jede Person hat das Recht auf freie Meinungsäußerung. Dieses Recht schließt die Meinungsfreiheit und die Freiheit ein, Informationen und Ideen ohne behördliche Eingriffe und ohne Rücksicht auf Staatsgrenzen zu empfangen und weiterzugeben. Artikel 11 Charta der Grundrechte der EU Freiheit der Meinungsäußerung und Informationsfreiheit 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 11 (2) Die Freiheit der Medien und ihre Pluralität werden geachtet. Artikel 12 Charta der Grundrechte der EU Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 12 (1) Jede Person hat das Recht, sich insbesondere im politischen, gewerkschaftlichen und zivilgesellschaftlichen Bereich auf allen Ebenen frei und friedlich mit anderen zu versammeln und frei mit anderen zusammenzuschließen, was das Recht jeder Person umfasst, zum Schutz ihrer Interessen Gewerkschaften zu gründen und Gewerkschaften beizutreten. Artikel 12 Charta der Grundrechte der EU Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 12 (2) Politische Parteien auf der Ebene der Union tragen dazu bei, den politischen Willen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger zum Ausdruck zu bringen. Artikel 13 Charta der Grundrechte der EU Freiheit der Kunst und der Wissenschaft 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 13 Kunst und Forschung sind frei. Die akademische Freiheit wird geachtet. Artikel 14 Charta der Grundrechte der EU Recht auf Bildung 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 14 (1) Jede Person hat das Recht auf Bildung sowie auf Zugang zur beruflichen Ausbildung und Weiterbildung. Artikel 14 Charta der Grundrechte der EU Recht auf Bildung 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 14 (2) Dieses Recht umfasst die Möglichkeit, unentgeltlich am Pflichtschulunterricht teilzunehmen. Artikel 14 Charta der Grundrechte der EU Recht auf Bildung 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 14 (3)   Die Freiheit zur Gründung von Lehranstalten unter Achtung der demokratischen Grundsätze sowie das Recht der Eltern, die Erziehung und den Unterricht ihrer Kinder entsprechend ihren eigenen religiösen, weltanschaulichen und erzieherischen Überzeugungen sicherzustellen, werden nach den einzelstaatlichen Gesetzen geachtet, welche ihre Ausübung regeln. Artikel 15 Charta der Grundrechte der EU Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 15 (1)   Jede Person hat das Recht, zu arbeiten und einen frei gewählten oder angenommenen Beruf auszuüben. Artikel 15 Charta der Grundrechte der EU Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 15 (2)   Alle Unionsbürgerinnen und Unionsbürger haben die Freiheit, in jedem Mitgliedstaat Arbeit zu suchen, zu arbeiten, sich niederzulassen oder Dienstleistungen zu erbringen. Artikel 15 Charta der Grundrechte der EU Berufsfreiheit und Recht zu arbeiten 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 15 (3)   Die Staatsangehörigen dritter Länder, die im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten arbeiten dürfen, haben Anspruch auf Arbeitsbedingungen, die denen der Unionsbürgerinnen und Unionsbürger entsprechen. Artikel 16 Charta der Grundrechte der EU Unternehmerische Freiheit 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 16 Die unternehmerische Freiheit wird nach dem Unionsrecht und den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten anerkannt. Artikel 17 Charta der Grundrechte der EU Eigentumsrecht 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 17 (1)   Jede Person hat das Recht, ihr rechtmäßig erworbenes Eigentum zu besitzen, zu nutzen, darüber zu verfügen und es zu vererben. Niemandem darf sein Eigentum entzogen werden, es sei denn aus Gründen des öffentlichen Interesses in den Fällen und unter den Bedingungen, die in einem Gesetz vorgesehen sind, sowie gegen eine rechtzeitige angemessene Entschädigung für den Verlust des Eigentums. Die Nutzung des Eigentums kann gesetzlich geregelt werden, soweit dies für das Wohl der Allgemeinheit erforderlich ist. Artikel 17 Charta der Grundrechte der EU Eigentumsrecht 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 17 (2)   Geistiges Eigentum wird geschützt. Artikel 18 Charta der Grundrechte der EU Asylrecht 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 18 Das Recht auf Asyl wird nach Maßgabe des Genfer Abkommens vom 28. Juli 1951 und des Protokolls vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge sowie nach Maßgabe des Vertrags über die Europäische Union und des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (im Folgenden „die Verträge“) gewährleistet. Artikel 19 Charta der Grundrechte der EU Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 19 (1)   Kollektivausweisungen sind nicht zulässig. Artikel 19 Charta der Grundrechte der EU Schutz bei Abschiebung, Ausweisung und Auslieferung 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 19 (2)   Niemand darf in einen Staat abgeschoben oder ausgewiesen oder an einen Staat ausgeliefert werden, in dem für sie oder ihn das ernsthafte Risiko der Todesstrafe, der Folter oder einer anderen unmenschlichen oder erniedrigenden Strafe oder Behandlung besteht. Artikel 20 Charta der Grundrechte der EU Gleichheit vor dem Gesetz 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 20 Alle Personen sind vor dem Gesetz gleich. Artikel 21 Charta der Grundrechte der EU Nichtdiskriminierung 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 21 (1)   Diskriminierungen insbesondere wegen des Geschlechts, der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Herkunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen Anschauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit, des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung sind verboten. Artikel 21 Charta der Grundrechte der EU Nichtdiskriminierung 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 21 (2)   Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verträge ist in ihrem Anwendungsbereich jede Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit verboten. Artikel 22 Charta der Grundrechte der EU Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen 0{{current_slide_index}} 0{{total_slide_count}} zur Rechtsprechung Artikel 22 Die Union achtet die Vielfalt der Kulturen, Religionen und Sprachen. Artikel 23 Charta der Grundrechte der EU