June 21, 2022

ARTIKEL 58

2. Die Kündigung befreit die Hohe Vertragspartei nicht von ihren Verpflichtungen aus dieser Konvention in Bezug auf Handlungen, die sie vor dem Wirksamwerden der Kündigung vorgenommen […]
June 21, 2022

ARTIKEL 26

4. Der Kammer und der Großen Kammer gehört von Amts wegen der für eine als Partei beteiligte Hohe Vertragspartei gewählte Richter an. Wenn ein solcher nicht […]
June 21, 2022

ARTIKEL 58

1. Eine Hohe Vertragspartei kann diese Konvention frühestens fünf Jahre nach dem Tag, an dem sie Vertragspartei geworden ist, unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten […]
June 21, 2022

ARTIKEL 26

3. Ein Richter, der als Einzelrichter tagt, prüft keine Beschwerde gegen die Hohe Vertragspartei, für die er gewählt worden ist.
June 21, 2022

ARTIKEL 26

2. Auf Antrag des Plenums des Gerichtshofs kann die Anzahl der Richter je Kammer für einen bestimmten Zeitraum durch einstimmigen Beschluss des Ministerkomitees auf fünf herabgesetzt […]
June 21, 2022

ARTIKEL 57

2. Jeder nach diesem Artikel angebrachte Vorbehalt muss mit einer kurzen Darstellung des betreffenden Gesetzes verbunden sein.
June 21, 2022

ARTIKEL 26

1. Zur Prüfung der Rechtssachen, die bei ihm anhängig gemacht werden, tagt der Gerichtshof in Einzelrichterbesetzung, in Ausschüssen mit drei Richtern, in Kammern mit sieben Richtern […]
June 21, 2022

ARTIKEL 57

1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung dieser Konvention oder bei der Hinterlegung seiner Ratifikationsurkunde einen Vorbehalt zu einzelnen Bestimmungen der Konvention anbringen, soweit ein zu […]
June 21, 2022

ARTIKEL 56

4. Jeder Staat, der eine Erklärung nach Absatz 1 abgegeben hat, kann jederzeit danach für eines oder mehrere der in der Erklärung bezeichneten Hoheitsgebiete erklären, dass […]
June 21, 2022

ARTIKEL 25

Das Plenum des Gerichtshofs (f) stellt Anträge nach Artikel 26 Absatz 2.
June 21, 2022

ARTIKEL 56

3. In den genannten Hoheitsgebieten wird diese Konvention unter Berücksichtigung der örtlichen Notwendigkeiten angewendet.
June 21, 2022

ARTIKEL 25

Das Plenum des Gerichtshofs (e) wählt den Kanzler und einen oder mehrere stellvertretende Kanzler,