June 21, 2022

ARTIKEL 56

2. Die Konvention findet auf jedes in der Erklärung bezeichnete Hoheitsgebiet ab dem dreißigsten Tag nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär des Europarats Anwendung.
June 21, 2022

ARTIKEL 25

Das Plenum des Gerichtshofs (d) beschließt die Verfahrensordnung des Gerichtshofs,
June 21, 2022

ARTIKEL 25

Das Plenum des Gerichtshofs (c) wählt die Präsidenten der Kammern des Gerichtshofs; ihre Wiederwahl ist zulässig,
June 21, 2022

ARTIKEL 56

1. Jeder Staat kann bei der Ratifikation oder jederzeit danach durch eine an den Generalsekretär des Europarats gerichtete Notifikation erklären, dass diese Konvention vorbehaltlich des Absatzes […]
June 21, 2022

ARTIKEL 25

Das Plenum des Gerichtshofs (b) bildet Kammern für einen bestimmten Zeitraum,
June 21, 2022

ARTIKEL 55

Die Hohen Vertragsparteien kommen überein, dass sie sich vorbehaltlich besonderer Vereinbarung nicht auf die zwischen ihnen geltenden Verträge, sonstigen Übereinkünfte oder Erklärungen berufen werden, um eine […]
June 21, 2022

ARTIKEL 25

Das Plenum des Gerichtshofs (a) wählt seinen Präsidenten und einen oder zwei Vizepräsidenten für drei Jahre; ihre Wiederwahl ist zulässig,
June 21, 2022

ARTIKEL 54

Diese Konvention berührt nicht die dem Ministerkomitee durch die Satzung des Europarats übertragenen Befugnisse
June 21, 2022

ARTIKEL 24

2. Wenn der Gerichtshof in Einzelrichterbesetzung tagt, wird er von Berichterstattern unterstützt, die ihre Aufgaben unter der Aufsicht des Präsidenten des Gerichtshofs ausüben. Sie gehören der […]
June 21, 2022

ARTIKEL 53

Diese Konvention ist nicht so auszulegen, als beschränke oder beeinträchtige sie Menschenrechte und Grundfreiheiten, die in den Gesetzen einer Hohen Vertragspartei oder in einer anderen Übereinkunft, […]
June 21, 2022

ARTIKEL 52

Auf Anfrage des Generalsekretärs des Europarats erläutert jede Hohe Vertragspartei, auf welche Weise die wirksame Anwendung aller Bestimmungen dieser Konvention in ihrem innerstaatlichen Recht gewährleistet wird.
June 21, 2022

ARTIKEL 24

1. Der Gerichtshof hat eine Kanzlei, deren Aufgaben und Organisation in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs festgelegt werden.